FAQ´s - Wie erhält man eine Verordnung zur Sprachtherapie?

Sprachtherapie/Logopädie gehört zur medizinischen Grundversorgung. Ein Arzt entscheidet über die Notwendigkeit einer Therapie und stellt gegebenenfalls eine Verordnung über Sprach-, Sprech- oder Stimmtherapie aus.

 

Folgende Ärzte können eine Verordnung zur Sprachtherapie ausstellen:

  • Kinderärzte
  • HNO-Ärzte
  • Phoniater und Pädaudiologen
  • Kinder- und Jugendpsychiater
  • Neurologen
  • Allgemeinmediziner
  • Kieferorthopäden oder Zahnärzte
  • Internisten

Wie geht es weiter:

 

Wenn Ihr Arzt eine Verordnung zur Sprach-, Sprech- oder Stimmtherapie befürwortet, können wir telefonisch einen Termin vereinbaren.

In einem ersten Gespräch machen wir uns ein vorläufiges Bild über Ihr Problem und beginnen mit der Befunderhebung.

Zu diesem ersten Gespräch bringen Sie bitte die Verordnung zur Sprachtherapie mit.

Zudem sollten möglichst bereits vorliegende Berichte, z.B. von sozialpädiatrischen Zentren, pädaudiologischen Einrichtungen oder Rehakliniken, mitgebracht werden.

 

Die Therapie findet in der Regel 1-2 x wöchentlich statt und dauert 45 Minuten, dazu wird nach Möglichkeit ein Festtermin vereinbart.

Besonders wichtig ist für uns, dass die Eltern bzw. die Angehörigen in die Therapie mit einbezogen werden. Die Unterstützung eines von einer Sprach- oder Sprechstörung betroffenen Menschen durch sein Umfeld ist für den Therapieerfolg von großer Bedeutung.

Kostenübernahme:

 

Wir haben eine Zulassung aller privaten und gesetzlichen Krankenkassen.

Behandlungskosten einer vom Arzt verordneten Sprachtherapie werden von den Krankenkassen übernommen.

Ab dem 18. Lebensjahr gelten die gesetzlichen Zuzahlungsbestimmungen. Ab dann muss der Patient 10% der Behandlungskosten übernehmen.

Zuzahlungsbefreiung:

 

Bei chronischen Krankheiten, wie z.B. Morbus Parkinson oder Schlaganfall, kann eine Zuzahlungsbefreiung erteilt werden, die bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden muss.

 

Hausbesuche:

 

Hausbesuche sind grundsätzlich möglich, müssen aber vom behandelnden Arzt verordnet werden.

 

 

Zusatzleistungen:

 

Zusätzlich zu den Heilmittelleistungen bieten wir folgende Leistungen an, die privat bezahlt werden können:

 

Lese- und/ oder Rechtschreibstörungen:

Die Fähigkeiten in den Bereichen der auditiven Wahrnehmung und Verarbeitung und der phonologischen Bewusstheit sowie die Wortschatz- und Artikulationsleistungen stehen in einem engen Zusammenhang zu den Lese- und Schreibfertigkeiten.

 

Bestehen beim Lesen und/ oder Schreiben Schwierigkeiten, können Störungen in den oben genannten Bereichen dafür (mit)verantwortlich sein.

 

Eine Behandlung der genannten Bereiche (auditive Verarbeitung und Wahrnehmung, phonologische Bewusstheit, Wortschatz, Artikulation) zählt zu den Tätigkeitsfeldern der Sprachtherapie.

 

Liegen den Lese- und/ oder Schreibstörungen andere verursachende Faktoren zugrunde, zählen deren Behandlung nicht zu den Leistungen, die von den Krankenkassen übernommen werden. In diesem Fall können sich Betroffene an den schulärztlichen Dienst wenden, um eine Kostenübernahme durch das Jugendamt zu beantragen. Hierzu können Ihnen die Lehrerin oder der Lehrer Ihres Kindes Auskunft erteilen.

 

Sollte eine Kostenübernahme über das Jugendamt nicht erfolgen, kann die Behandlung auch privat bezahlt werden.